OLG Brandenburg - Urteil vom 29.07.2008
11 U 121/07
Normen:
ZPO § 850f Abs. 2 ; StGB § 266 Abs. 1 ; BGB § 779 ; InsO § 174 Abs. 2 n. F. ; InsO § 175 Abs. 2 n. F. ; InsO § 302 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 277/06 - 08.05.2007,

Insolvenzrecht: Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 11 U 121/07

DRsp Nr. 2008/15335

Insolvenzrecht: Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

1. Die verschärfte Haftung des Schuldners im Insolvenzverfahren aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann auch aus in einem Prozessvergleich titulierter Forderungen begründet werden, ohne dass es hierzu einer weiteren Feststellungsklage des Gläubigers bedarf. Diese ist nur bei Forderungen aus Vollstreckungsbescheiden erforderlich. 2. Ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend, so dass der Rechtsgrund einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung durch den Vergleich nicht wegfällt.

Normenkette:

ZPO § 850f Abs. 2 ; StGB § 266 Abs. 1 ; BGB § 779 ; InsO § 174 Abs. 2 n. F. ; InsO § 175 Abs. 2 n. F. ; InsO § 302 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.