Insolvenzrecht: Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 11 U 121/07
DRsp Nr. 2008/15335
Insolvenzrecht: Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
1. Die verschärfte Haftung des Schuldners im Insolvenzverfahren aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann auch aus in einem Prozessvergleich titulierter Forderungen begründet werden, ohne dass es hierzu einer weiteren Feststellungsklage des Gläubigers bedarf. Diese ist nur bei Forderungen aus Vollstreckungsbescheiden erforderlich.2. Ein Vergleich im Sinne von § 779BGB wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend, so dass der Rechtsgrund einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung durch den Vergleich nicht wegfällt.