OLG Koblenz - Urteil vom 27.06.2008
10 U 1331/07
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 826 ; InsO § 19 ; GmbHG § 64 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; GmbHG § 64 Abs. 2 ; SGB III § 183 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2009, 117
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 331/06

Keine generelle Haftung für Insolvenzausfallgeld bei objektiv verspäteter Insolvenzanmeldung

OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2008 - Aktenzeichen 10 U 1331/07

DRsp Nr. 2008/21508

Keine generelle Haftung für Insolvenzausfallgeld bei objektiv verspäteter Insolvenzanmeldung

»Kein 'Automatismus' der Haftung für Insolvenzausfallgeld bei objektiv verspäteter Insolvenzanmeldung. Vielmehr muss im Einzelfall von der Klägerseite konkret dargelegt werden, dass bei rechtzeitiger Anmeldung tatsächlich kein Insolvenzausfallgeld hätte gezahlt werden müssen. Weiter muss der subjektive Sittenwidrigkeitsvorwurf konkret im Einzelnen festgestellt werden. Zu insoweit dem Beklagten obliegendem, nach den Umständen des Einzelfalls zur Ausräumung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs ausreichendem Entlastungsvorbringen (begründete Sanierungshoffnung).«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 826 ; InsO § 19 ; GmbHG § 64 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; GmbHG § 64 Abs. 2 ; SGB III § 183 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages.