BayObLG - Beschluss vom 27.05.2002
3Z BR 41/02
Normen:
AktG § 305 ; KO § 59 ; InsO § 55 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 430
InVo 2002, 407
KTS 2002, 723
OLGReport-BayObLG 2002, 483
ZInsO 2002, 829
Vorinstanzen:
LG Bayreuth 13 KH O 111/90 ,

Keine Kostenfestsetzung bei Erstattungspflicht der Konkursverwalter im Spruchverfahren

BayObLG, Beschluss vom 27.05.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 41/02 - Aktenzeichen 3Z BR 43/02

DRsp Nr. 2002/11194

Keine Kostenfestsetzung bei Erstattungspflicht der Konkursverwalter im Spruchverfahren

»Wurde über das Vermögen der Antragsgegnerinnen eines Spruchverfahrens während dessen Anhängigkeit das Konkursverfahren eröffnet und wurden die Konkursverwalter zur Erstattung der notwendigen Kosten der Antragsteller verpflichtet, können diese Kosten nur als Konkursforderung, nicht als Masseschuld geltend gemacht werden. Eine Kostenfestsetzung scheidet daher aus.«

Normenkette:

AktG § 305 ; KO § 59 ; InsO § 55 ;

Gründe:

I.

Die Aktionäre der A-AG, deren frühere Mehrheitsaktionärin die B-AG war, beantragten gegen beide Gesellschaften die Durchführung eines Spruchverfahrens. Nachdem das Landgericht am 11.5.1994 die Anträge auf einen höheren Ausgleich, eine höhere Barabfindung und/oder auf die Festsetzung einer anderen Abfindungsart zurückgewiesen hatte und hiergegen mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt hatten, wurde am 10.4.1996 über das Vermögen der B-AG und am 30.4.1996 über das der A-AG das Konkursverfahren eröffnet. Rechtsanwalt R wurde zum Konkursverwalter der A-AG, Rechtsanwalt S zu dem der B-AG bestellt.