BayObLG - Beschluss vom 28.03.2002
2Z BR 2/02
Normen:
ZPO § 240 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 576
OLGReport-BayObLG 2002, 227
ZInsO 2002, 490
Vorinstanzen:
LG Coburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 95/01
AG - Grundbuchamt Coburg,

Keine Unterbrechung des Grundbuchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BayObLG, Beschluss vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 2/02

DRsp Nr. 2002/9128

Keine Unterbrechung des Grundbuchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»Ein Grundbuchverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten grundsätzlich nicht unterbrochen.«

Normenkette:

ZPO § 240 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen; daran sind für die Beteiligte zu 2 mehrere Grundschulden gebucht.

Mit Zuschlag vom 2.10.2001 wurde das Grundstück zwangsversteigert; die Grundschulden blieben gemäß Zuschlagsbeschluss nicht bestehen.

Die Beteiligten zu 1 erwirkten am 17.10.2001 eine einstweilige Verfügung, nach der im Grundbuch zu ihren Gunsten ein näher bezeichneter Widerspruch gegen die Grundschulden der Beteiligten zu 2 einzutragen ist. Diese einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16.1.2002 wieder aufgehoben.

Mit Beschluss vom 28.1.2002 wurde über das Vermögen der Beteiligten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Beteiligten zu 1 haben am 23.10.2001 den Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17.10.2001 im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat am 26.10.2001 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5.12.2001 die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren am 21.12.2001 eingelegte weitere Beschwerde.

II.