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Die Erhebung der Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dieses leitet sich für den Gläubiger der angemeldeten Forderung regelmäßig aus der Tatsache ab, dass seiner Anmeldung widersprochen, also seine Forderung bestritten wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis ist dabei auch dann gegeben, wenn die Forderung "vorläufig" bestritten wurde. Gleichwohl sollte in einem solchen Fall der Bestreitende, also regelmäßig der Insolvenzverwalter zunächst aufgefordert werden, sich dahin zu äußern, ob er die Forderung nunmehr endgültig bestreiten möchte oder seinen Widerspruch zurücknimmt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der klagende Gläubiger bei einem sofortigen Anerkenntnis seitens des Bestreitenden die entstehenden Kosten zu tragen hat.
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