Feststellungsverfahren

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Klagevoraussetzungen

Bestrittene Forderung

Die Erhebung der Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dieses leitet sich für den Gläubiger der angemeldeten Forderung regelmäßig aus der Tatsache ab, dass seiner Anmeldung widersprochen, also seine Forderung bestritten wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis ist dabei auch dann gegeben, wenn die Forderung "vorläufig" bestritten wurde. Gleichwohl sollte in einem solchen Fall der Bestreitende, also regelmäßig der Insolvenzverwalter zunächst aufgefordert werden, sich dahin zu äußern, ob er die Forderung nunmehr endgültig bestreiten möchte oder seinen Widerspruch zurücknimmt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der klagende Gläubiger bei einem sofortigen Anerkenntnis seitens des Bestreitenden die entstehenden Kosten zu tragen hat.

Titulierte bestrittene Forderung

Der Gläubiger kann die positive Feststellungsklage selbst dann erheben, wenn über die Forderung bereits ein Titel vorliegt (Fall des § 179 Abs. 2 InsO), der Bestreitende seinen Widerspruch jedoch nicht verfolgt, obwohl der Gläubiger dann ohnehin bei der Verteilung berücksichtigt wird. Der widersprechende Insolvenzverwalter kann demgegenüber negative Feststellungsklage bzgl. der bestrittenen Forderung grundsätzlich nur erheben, wenn diese bereits tituliert ist. In beiden Fällen folgt das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO jeweils unmittelbar aus den Regelungen des § 179 Abs. 1 bzw. Abs. 2 InsO. Ansonsten kann dem widersprechenden Insolvenzverwalter das Recht zur negativen Feststellungsklage gegen eine bisher nicht titulierte, von ihm bestrittene Forderung des Gläubigers nur ausnahmsweise zustehen, wenn aus besonderen prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen ein rechtliches Interesse an der Feststellung i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Dies wäre dann der Fall, wenn sich der Gläubiger zur Sache auf die Klage einlässt, da dies als eigenes Betreiben gelten würde, so dass die negative Feststellungsklage zulässig ist (OLG Hamm v. 24.02.2021 – 8 U 2/20 m.w.N.).

Besondere Sachurteilsvoraussetzung

Für die Feststellungsklage verlangt § 181 InsO als besondere Sachurteilsvoraussetzung, dass der angemeldete und der gerichtlich verfolgte Anspruch hinsichtlich Höhe und Grund deckungsgleich sind, was der Kläger mittels des ihm nach § 179 Abs. 3 InsO erteilten Auszugs (siehe auch Teil 8/1.3.5.5) aus der Insolvenztabelle nachzuweisen hat (BAG v. 21.09.1999 – 9 AZR 912/98).

Klageumstellung

Ein auf Aufklärungs- und Beratungsverschulden gestütztes Schadensersatzbegehren kann auf die unterschiedlichsten Rechtsfolgen gerichtet sein, weswegen die bloße Charakterisierung als "Schadensersatzanspruch" keine Individualisierung der Rechtsfolge ermöglicht (OLG München v. 02.10.2015 – 10 U 1534/13). Wurde zunächst ein Rückzahlungsanspruch infolge Wandelung angemeldet, so ist eine Feststellungsklage, mit der der Nichterfüllungsschaden geltend gemacht wird, unzulässig (BGH v. 23.10.2003 – IX ZR 165/02). Dagegen kann eine als Forderung aus Darlehensvertrag zur Tabelle angemeldete Forderung, wenn ein Vertragsmangel gegeben ist, im Forderungsfeststellungsverfahren als Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung verfolgt und festgestellt werden (BGH v. 12.11.2015 – IX ZR 313/14). Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt Gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage (BGH v. 21.02.2013 – IX ZR 92/12).