OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.05.2004
13 W 1333/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; BRAGO § 28 ; BRAGO § 53 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1146
NZI 2004, 598
OLGReport-Nürnberg 2004, 364
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 6659/03

Kostenerstattung - Terminswahrnehmung bei auswärtigem Gericht durch als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 13 W 1333/04

DRsp Nr. 2004/12736

Kostenerstattung - Terminswahrnehmung bei auswärtigem Gericht durch als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt

»Ein Rechtsanwalt, der als Partei kraft Amtes (hier: Insolvenzverwalter)- ein Mandat betreut, das ein vor einem auswärtigen Gericht anhängiges Verfahren betrifft, hat Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach § 28 BRAGO

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; BRAGO § 28 ; BRAGO § 53 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, Abs. 2, 569 ZPO, hat aber in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die hilfweise geltend gemachten fiktiven Kosten für die Wahrnehmung des Termins vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth sind dem Kläger zu erstatten, nicht aber die primär verlangten Kosten für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten.

Einer Partei ist dann, wenn sie an einem auswärtigen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, jedenfalls im Regelfall das Recht zuzubilligen, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen einen am eigenen Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BGH Beschlüsse vom 16.10.2002 und vom 12.12.2002, NJW 2003, 898 ff. bzw. 901 f.).