Mit Beschluss vom 26.02.2003 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und dem Schuldner Stundung bewilligt. Ferner hat das Amtsgericht den Rechtsanwalt E. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2004 hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Hierbei ist er von einer Grundvergütung in Höhe von 2.000,00 EUR ausgegangen und hat die in § 2 Abs. 2 InsVV vorgesehene Vergütung vervierfacht. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer hat der Insolvenzverwalter eine Vergütung von insgesamt 2.648,66 EUR beantragt.
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