LG Göttingen - Beschluss vom 25.02.2004
1 Qs 15/04
Vorinstanzen:
AG Northeim, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Js 4938/02

LG Göttingen - Beschluss vom 25.02.2004 (1 Qs 15/04) - DRsp Nr. 2005/17951

LG Göttingen, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 1 Qs 15/04

DRsp Nr. 2005/17951

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Northeim die aufgrund des freisprechenden Urteils des Amtsgerichts Northeim vom 02.09.2003 von der Landeskasse an die frühere Angeklagte zur erstattenden notwendigen Auslagen auf 508,66 festgesetzt. Hierin enthalten ist eine Dokumentenpauschale gemäß § 27 BRAGO für 340 Kopien in Höhe von 68,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.

Der Beschluss ist dem Vertreter der Landeskasse am 26.01.2004 zugestellt worden. Mit der am 29.01.2004 bei dem Amtsgericht Northeim eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Bezirksrevisor gegen die Erstattungsfähigkeit der in Ansatz gebrachten Kopiekosten für 340 Kopien. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Herstellung der Kopien, insbesondere die Ablichtung der mit dieser Sache in Berührung gekommenen Verfahren 11 Js 5534/01, 11 Js 5530/01, 11 Js 5558/01 und 11 Js 5535/01 notwendig war.