LG Heilbronn - Beschluss vom 22.09.2004
1 T 291/04
Normen:
InsO § 38 § 89 Abs. 2 S. 2 § 201 Abs. 2 ; ZPO § 829 § 850c § 850f Abs. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 197
Rpfleger 2005, 98
Vorinstanzen:
AG Heilbronn H. - 13 M 8640/04,

Nachweis der vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners in der Zwangsvollstreckung; Geltendmachung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Schuldners

LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 1 T 291/04

DRsp Nr. 2005/19219

Nachweis der vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners in der Zwangsvollstreckung; Geltendmachung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Schuldners

1. Der Gläubiger kann den Nachweis einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners auch noch im Vollstreckungsverfahren erbringen. Der Auszug aus der Insolvenztabelle steht einem vollstreckbaren Urteil gleich.2. Aus einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung kann in der Insolvenz des Schuldners nicht in den Differenzbetrag zwischen Pfändungsfreibetrag und notwendigem Unterhalt nach § 850f Abs. 2 ZPO vollstreckt werden.

Normenkette:

InsO § 38 § 89 Abs. 2 S. 2 § 201 Abs. 2 ; ZPO § 829 § 850c § 850f Abs. 2 ;

Gründe:

I.