Nachweis der vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners in der Zwangsvollstreckung; Geltendmachung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Schuldners
LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 1 T 291/04
DRsp Nr. 2005/19219
Nachweis der vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners in der Zwangsvollstreckung; Geltendmachung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Schuldners
1. Der Gläubiger kann den Nachweis einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners auch noch im Vollstreckungsverfahren erbringen. Der Auszug aus der Insolvenztabelle steht einem vollstreckbaren Urteil gleich.2. Aus einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung kann in der Insolvenz des Schuldners nicht in den Differenzbetrag zwischen Pfändungsfreibetrag und notwendigem Unterhalt nach § 850f Abs. 2ZPO vollstreckt werden.