BayObLG - Beschluss vom 12.11.2002
1Z AR 157/02
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 161
KTS 2003, 301
NJW-RR 2003, 333
OLGReport-BayObLG 2003, 265
ZIP 2003, 676
Vorinstanzen:
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen IN 301/02
AG Ludwigsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 491/02

Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

BayObLG, Beschluss vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 157/02

DRsp Nr. 2003/2711

Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

»Für das Insolvenzverfahren ist örtlich ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schuldnerin wirtschaftlich nicht mehr aktiv ist.«

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetretene GmbH mit dem Sitz in Ludwigsburg. Für ihre Geschäftstätigkeit unterhält sie ein Geschäftslokal in Würzburg. Über eine wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin im Bezirk des Amtsgerichts Ludwigsburg liegen keine Erkenntnisse vor.

Mit einem an das Amtsgericht Würzburg gerichteten Schreiben vom 16.9.2002 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Der Insolvenzantrag wurde der Schuldnerin in ihrem Geschäftslokal in Würzburg zugestellt.

Das Amtsgericht Würzburg wies die Gläubigerin darauf hin, dass es im Hinblick auf den allgemeinen Gerichtsstand der Schuldnerin in Ludwigsburg gemäß § 3 Abs. 1 InsO nicht zu ständig und zuständiges Insolvenzgericht das Amtsgericht Ludwigsburg sei. Die Gläubigerin beantragte daraufhin die Verweisung an das Amtsgericht Ludwigsburg.