AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 102 IN 3545/03
Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
BayObLG, Beschluss vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 1Z AR 102/03
DRsp Nr. 2003/13248
Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
»Hat die Schuldnerin vor Stellung des Insolvenzantrags ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat, auch wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin angibt, von seinem Wohnsitz aus das Insolvenzverfahren abzuwickeln (Fortführung von BayObLG vom 25.7.2003, 1Z AR 72/03 und vom 8.9.2003, 1Z AR 86/03).«