Die Erinnerung des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgericht Dortmund vom 21.02.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Schuldner.
Die zulässige Erinnerung des Schuldners vom 02.03.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 21.02.2002 ist nicht begründet.
Der Schuldner hat für das Jahr 2000 aufgrund des Steuerbescheides vom 11.05.2001 eine Steuererstattung in Höhe von 4.164,51 DM erhalten, die nach Auffassung des Treuhänders massezugehörig ist.
Der Schuldner ist hingegen der Auffassung, die Steuererstattung sei unpfändbar und beantragt mit Schriftsatz vom 18.01.2002, dem Schuldner die zugeflossene Steuererstattung für das Jahr 2000 in Höhe von 4 164,51 DM als unpfändbar im Sinne des § 850 f Abs. 1 b ZPO zu belassen.
Die Steuererstattung beruhe auf den angefallenen Fahrtkosten des Schuldners in Höhe von 4 508,00 DM.
Durch Beschluss vom 20.02.2002 wurde der Antrag vom 18.01.2002 zurückgewiesen.
Dagegen wandte sich der Schuldner mit einer Erinnerung vom 02.03.2002.
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