OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.08.2012
19 W 33/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2189
DB 2012, 2342
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 78/12

Rechtsweg für Ansprüche aus Insolvenzanfechtung wegen Zahlung von Beiträgen an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.08.2012 - Aktenzeichen 19 W 33/12

DRsp Nr. 2012/17136

Rechtsweg für Ansprüche aus Insolvenzanfechtung wegen Zahlung von Beiträgen an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

Für eine Klage, mit der ein insolvenzrechtlicher Rückgewährungsanspruch wegen Beiträgen, die die Beklagte als Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG von der Gemeinschuldnerin als Arbeitgeberin erlangt hatte, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden - 5. Zivilkammer - vom 10.05.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt bis 3.000,-- EUR.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe: