Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.04.2012 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500,00 € festgesetzt.
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