OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.07.2012
5 W 18/12
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a; GVG § 13; InsO § 143;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 224
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 30/11

Rechtsweg für auf Insolvenzanfechtung gestützte Rückgewähransprüche gegen die Zusatzkasse des Baugewerbes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen 5 W 18/12

DRsp Nr. 2012/17118

Rechtsweg für auf Insolvenzanfechtung gestützte Rückgewähransprüche gegen die Zusatzkasse des Baugewerbes

Für den auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist wegen der zivilrechtlichen Rechtsnatur der Insolvenzanfechtung der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. Dies ist auch dann der Fall, wenn Anspruchsgegner eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG ist, aber in der Rechtsform eines Vereins organisiert ist..

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.04.2012 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a; GVG § 13; InsO § 143;

Gründe: