OLG Stuttgart - Urteil vom 15.01.2009
2 W 64/08
Normen:
GVG § 13; ArbGG § 2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 351/08

Rechtsweg für die Rückforderung von Arbeitsentgelt im Wege der Insolvenzanfechtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 2 W 64/08

DRsp Nr. 2009/25518

Rechtsweg für die Rückforderung von Arbeitsentgelt im Wege der Insolvenzanfechtung

Begehrt der Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von Leistungen, welche die jetzige Insolvenzschuldnerin als Arbeitgeberin an einen (früheren) Arbeitnehmer erbracht hat, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und nicht der ordentliche Rechtsweg eröffnet (Anschl. an BAG - 5 AZB 43/07 - 27.02.2008).

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.10.2008 (Az.: 9 O 351/08) wie folgt abgeändert:

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 16.000 EUR

Normenkette:

GVG § 13; ArbGG § 2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma W. GmbH & Co. KG von der Beklagten die Zahlung von 57.695,80 EUR nebst Zinsen aufgrund Insolvenzanfechtung gestützt auf §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO und hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 2.050,40 EUR ferner gestützt auf §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 InsO.