LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 7710/01
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8013 IK 97/00
Restschuldbefreiung bei Berichtigung falscher Angaben im Eröffnungsverfahren
BayObLG, Beschluss vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 4Z BR 20/02
DRsp Nr. 2002/9102
Restschuldbefreiung bei Berichtigung falscher Angaben im Eröffnungsverfahren
»Die Restschuldbefreiung kann nicht wegen Mängeln der mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung eingereichten Unterlagen versagt werden, wenn der Schuldner noch im Eröffnungsverfahren seine ursprünglichen nicht vorsätzlich falschen Angaben gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 oder § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO korrekt ergänzt oder berichtigt.«