OLG Nürnberg - Urteil vom 07.09.2004
1 U 403/04
Normen:
BGB § 826 § 328 ;
Fundstellen:
NZG 2005, 851
OLGReport-Nürnberg 2005, 669
ZIP 2005, 1593
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 796/00

Schadensersatzanspruch eines GmbH-Geschäftsführers wegen entgangenem Gehalt gegen die kreditgebende Bank bei einer zur Insolvenz führenden Darlehenskündigung

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 1 U 403/04

DRsp Nr. 2005/12599

Schadensersatzanspruch eines GmbH-Geschäftsführers wegen entgangenem Gehalt gegen die kreditgebende Bank bei einer zur Insolvenz führenden Darlehenskündigung

»Dem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH stehen bei einer zur Insolvenz führenden Darlehenskündigung durch die kreditgebende Bank Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen entgangenem Geschäftsführer-Gehalt in der Regel weder aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter noch aus unerlaubter Handlung zu.«

Normenkette:

BGB § 826 § 328 ;

Entscheidungsgründe:

Der Widerkläger war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der zwischenzeitlich in die Insolvenz geratenen Firma H GmbH E. Die Klägerin war kreditgebende Bank der Firma.

Mit der Berufung verfolgt der Widerkläger in erster Instanz abgewiesene Schadensersatzforderungen weiter.

Mit Verträgen vom 22. September 1999 stellte die Widerbeklagte der H GmbH einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 1 Million DM bis 30. Juni 2003 zur Verfügung und gewährte ferner ein Konsolidierungsdarlehen in Höhe von 750.000,-- DM (Anlage K 4 und K 5 zum Schriftsatz der Widerbeklagten vom 30. Oktober 2000). Kredit und Darlehen waren Teil eines Sanierungskonzeptes.