OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.2008
I-5 U 64/07
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 635 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.04.2007

Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Fehlberatung hinsichtlich der Sanierung einer Gesellschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen I-5 U 64/07

DRsp Nr. 2009/20253

Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Fehlberatung hinsichtlich der Sanierung einer Gesellschaft

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.04.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 635 a.F.;

Entscheidungsgründe:

Auf Antrag ihres Vorstandes vom 27.12.2001 wurde über das Vermögen der K... AG (im Folgenden: KAG) mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.03.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Beklagte auf Schadenersatz für eine angebliche Fehlberatung im Zusammenhang mit Bemühungen um die Sanierung der KAG in Anspruch.