OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.10.2009
12 W 29/09
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 826; ZPO § 796 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 151/09

Sittenwidrigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages hinsichtlich der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; Berücksichtigung von Einwendungen gegen einen Vollstreckungsbescheid

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 12 W 29/09

DRsp Nr. 2009/23261

Sittenwidrigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages hinsichtlich der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; Berücksichtigung von Einwendungen gegen einen Vollstreckungsbescheid

1. Wird in einem Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens unter Begründung der Mithaftung der Ehefrau des Schuldners ausgehend von einem angenommenen Aufwand von 100 Stunden ein Pauschalhonorar von 15.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart, das bei Nichterreichen der angenommenen Stundenzahl nicht teilweise zu erstatten ist, wohingegen bei Überschreitung ohne Nachweis hinsichtlich der geleisteten Stunden weitere 50 Stunden à 150 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart werden, so stellen sowohl die inhaltliche Ausgestaltung dieses Vertrages als auch die Mithaftung der Ehefrau des Insolvenzschuldners eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau dar, die jedenfalls im Falle der krassen finanziellen Überforderung zur Sittenwidrigkeit zumindest der Mithaftung führt. Dies gilt umso mehr, wenn zur Absicherung des Honoraranspruchs ein Mahn- und sodann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden sollen und weiter vereinbart wird, dass hiergegen keine Rechtsmittel einzulegen sind.