OLG Brandenburg - Urteil vom 05.02.2009
12 U 119/08
Normen:
BGB § 826; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 298/07

Sittenwidrigkeit eines zur Abwendung der Herausgabevollstreckung an den Insolvenzverwalter geschlossenen Kaufvertrages über Mobiliar eines insolventen Unternehmens

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 12 U 119/08

DRsp Nr. 2009/5335

Sittenwidrigkeit eines zur Abwendung der Herausgabevollstreckung an den Insolvenzverwalter geschlossenen Kaufvertrages über Mobiliar eines insolventen Unternehmens

Lässt der Geschäftsführer eines in Insolvenz gefallenen Unternehmens dessen Mobiliar im Zuge der Räumung der Geschäftsräume an einen anderen Ort schaffen und betreibt daraufhin der Insolvenzverwalter die Herausgabevollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung, so ist ein Kaufvertrag, mit dem ein anderes Unternehmen das Mobiliar gegen Zahlung einer Abstandssumme erwirbt, die dessen ermittelten Wert nicht ganz erreicht, nicht wegen Ausnutzung einer Zwangslage sittenwidrig.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 298/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 138 Abs. 1;

Tatbestand: