Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft und damit unzulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f.; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 7 Rn. 3).
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Ladung des Sachverständigen war die sofortige Beschwerde nicht eröffnet. Es handelt sich bei der angefochtenen Entscheidung um die Ablehnung einer Beweisanordnung im Insolvenzverfahren, die nicht anfechtbar ist (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 6), auch wenn sie in Beschlussform erfolgt ist (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. § 5 Rn. 26; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 5 Rn. 4).
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|