Autor: Lissner |
Zu den formalen Voraussetzungen eines wirksamen Beschlusses der Gläubigerversammlung gehört die Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht (§ 76 Abs. 1 InsO; vgl. BGH v. 19.07.2007 – IX ZR 77/06). Zudem muss das Insolvenzgericht zuvor eine Tagesordnung mit Ausführungen zum Beschlussgegenstand gem. § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO öffentlich bekanntgemacht haben (vgl. BGH v. 09.06.2016 – IX ZB 21/15). Den Antrag auf Abstimmung über einen nicht veröffentlichten Tagesordnungspunkt hat das Gericht abzulehnen. Die Beschlussfassung über einen nicht veröffentlichten Tagesordnungspunkt ist nichtig.
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