OLG Hamm - Urteil vom 02.04.2009
27 U 104/07
Normen:
BGB § 199; BGB § 278; BGB § 826 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 623/04

Umfang der Auskunfts- und Aufklärungspflichten der Gründungsgesellschafter eines in der Rechtsform einer Publikums-KG aufgelegten Immobilienfonds; Formularmäßige Verkürzung von Verjährungsansprüchen im Emissionsprospekt und im Gesellschaftsvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 27 U 104/07

DRsp Nr. 2009/23063

Umfang der Auskunfts- und Aufklärungspflichten der Gründungsgesellschafter eines in der Rechtsform einer Publikums-KG aufgelegten Immobilienfonds; Formularmäßige Verkürzung von Verjährungsansprüchen im Emissionsprospekt und im Gesellschaftsvertrag

1. Die Gründungsgesellschafter eines in der Rechtsform einer Publikums-KG aufgelegten Immobilienfonds verletzen die ihnen gegenüber Anlageinteressenten obliegende Aufklärungspflicht, wenn sie nicht hinreichend auf das dem Fonds mit jeder Gewinnausschüttung systemimmanent innewohnende Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB hinweisen. 2. Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis binnen drei Jahren verjähren, erfasst nicht die genannten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungspflichten im Stadium der Anbahnung des Vertragsverhältnisses.