LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2009
L 4 B 746/07 R
Normen:
InsO § 117 Abs. 1; SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 507/05

Unterbrechung des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Rechtshängigkeit einer zurückgenommenen Klage hinsichtlich der Kosten; Zulässigkeit einer Kostenentscheidung während der Unterbrechung des Verfahrens

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen L 4 B 746/07 R

DRsp Nr. 2009/22030

Unterbrechung des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Rechtshängigkeit einer zurückgenommenen Klage hinsichtlich der Kosten; Zulässigkeit einer Kostenentscheidung während der Unterbrechung des Verfahrens

1. Es liegt keine unwirksame Prozesshandlung nach § 202 SGG iVm § 249 Abs. 2 ZPO vor, wenn ein Insolvenzschuldner gegen eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel einlegt, mit dem er die Unterbrechung des Rechtsstreits geltend macht. 2. Ein in der Hauptsache erledigtes Verfahren kann hinsichtlich der Kosten noch rechtshängig sein, so dass eine Kostenentscheidung als Hauptsache im Sinne der §§ 249 Abs. 2, 240 ZPO nicht während der Unterbrechung des Verfahrens getroffen werden darf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. September 2006 aufgehoben.

Normenkette:

InsO § 117 Abs. 1; SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 2;

Gründe: