Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Insolvenzverwalters hat keinen Erfolg. Es fehlt an einem Zulassungsgrund. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Kläger an der Versicherungssumme der Rückdeckungsversicherung (Versicherungsschein-Nr. ......) ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO) erlangt hat, welches die laufenden Versorgungszahlungen an den Kläger sichert (vgl. BGHZ 136, 220, 225 ff.; BGH, Urt. v. 7. April 2005 - IX ZR 138/04, ZIP 2005, 909, 911).
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