BGH - Beschluß vom 09.10.2008
IX ZB 292/04
Normen:
InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1264
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 17.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 443/03
AG Cottbus, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 63 IN 428/02

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 292/04

DRsp Nr. 2008/19661

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.

Das von der Rechtsbeschwerde angeschnittene Verbot der Schlechterstellung ist durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004 (BGHZ 159, 122, 126 f.), vom 16. Juni 2005 (IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.) und vom 28. September 2006 (IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186, 2187 unter II. 1.) mit seiner Wirkung im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters umfassend dargestellt. Das Beschwerdegericht hat gegen diese Grundsätze nicht verstoßen.