LG Arnsberg - Beschluss vom 27.02.2004
3 S 22/04
Fundstellen:
ZVI 2004, 699
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 01.01.1000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 7/03

Verbot der Einzelzwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren; Schutz der Haftungsmasse durch Vollstreckungsverbote; Beendigung der Beschränkung der Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren mit Rechtskraft der Versagungsentscheidung; Verbot der klageweisen Geltendmachung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren

LG Arnsberg, Beschluss vom 27.02.2004 - Aktenzeichen 3 S 22/04

DRsp Nr. 2012/12190

Verbot der Einzelzwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren; Schutz der Haftungsmasse durch Vollstreckungsverbote; Beendigung der Beschränkung der Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren mit Rechtskraft der Versagungsentscheidung; Verbot der klageweisen Geltendmachung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren

Tenor

Der Antrag des Berufungsklägers vom 20.01.2004 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen

Gründe

Die beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg m Sinne der §§ 119 Abs. 1 Satz 1,114 ZPO. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.

Insbesondere ist die Klage zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für deren Erhebung besteht. Etwas anderes ergibt sich weder aus § 294 Abs. 1 InsO noch aus sonstigen Vorschriften.

Das Amtsgericht hat zu Recht dargelegt, dass Sinn und Zweck der Regelung des § 294 Abs. 1 InsO ist, nach dem Ende des aus § 89 InsO folgenden Vollstreckungsverbots durch Verrohrung des Zugriffs auf das Vermögen des Schuldners im Wege der Einzelzwangsvollstreckung dem Bestand der Haftungsmasse und die gleichmäßige Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger zu sichern.