Der Antrag des Berufungsklägers vom 20.01.2004 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen
Die beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg m Sinne der §§ 119 Abs. 1 Satz 1,114 ZPO. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.
Insbesondere ist die Klage zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für deren Erhebung besteht. Etwas anderes ergibt sich weder aus § 294 Abs. 1 InsO noch aus sonstigen Vorschriften.
Das Amtsgericht hat zu Recht dargelegt, dass Sinn und Zweck der Regelung des § 294 Abs. 1 InsO ist, nach dem Ende des aus § 89 InsO folgenden Vollstreckungsverbots durch Verrohrung des Zugriffs auf das Vermögen des Schuldners im Wege der Einzelzwangsvollstreckung dem Bestand der Haftungsmasse und die gleichmäßige Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger zu sichern.
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