OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.2012
13 W 68/11
Normen:
InsO § 4a; InsO § 54; InsO § 80; InsO § 207; ZPO § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 114 S. 1; InsO § 208; InsO § 209; InsO § 208 Abs. 3; InsO § 26;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 2394
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 290/10

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter für eine Klage auf Zahlung der Stammeinlage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.2012 - Aktenzeichen 13 W 68/11

DRsp Nr. 2012/22187

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter für eine Klage auf Zahlung der Stammeinlage

1. Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann. 2. Dies gilt sowohl für eine Anfechtungsklage als auch für andere Rechtsstreitigkeiten. Insoweit kann auch für einen Prozess auf Zahlung der nach Ansicht des Insolvenzverwalters noch geschuldeten Stammeinlage nichts anderes gelten.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Sitz in Offenbach vom 20.07.2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

InsO § 4a; InsO § 54; InsO § 80; InsO § 207; ZPO § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 114 S. 1; InsO § 208; InsO § 209; InsO § 208 Abs. 3; InsO § 26;

Gründe: