Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Sitz in Offenbach vom 20.07.2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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