BayObLG - Beschluss vom 14.11.2002
2Z BR 114/02
Normen:
BGB § 883 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 61
BayObLGZ 2002, 350
FGPrax 2003, 55
NJW-RR 2003, 450
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 15123/02
AG München,
Grundbuch von Taufkirchen,

Vormerkung bei Ankaufs- und Vorkaufsrecht unter Miteigentümern

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 114/02

DRsp Nr. 2003/2710

Vormerkung bei Ankaufs- und Vorkaufsrecht unter Miteigentümern

»Räumen sich die Miteigentümer eines Grundstücks gegenseitig für den Fall der Anordnung der Zwangsversteigerung, der Einleitung des Insolvenzverfahrens oder des Eintritts weiterer Bedingungen ein Ankaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des jeweils anderen Miteigentümers ein und für den Fall des Verkaufs ein Vorkaufsrecht, ist es nicht erforderlich, zur Sicherung des Übereignungsanspruchs aus dem Ankaufsrecht und aus dem Vorkaufsrecht jeweils gesonderte Vormerkungen einzutragen; es genügt jeweils eine Vormerkung zugunsten jedes Miteigentümers.«

Normenkette:

BGB § 883 ;

Gründe:

I.

Die beiden Beteiligten sind als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch als Eigentümer mehrerer Grundstücke eingetragen.

Am 28.1.2002 räumten sich die beiden Beteiligten "wechselseitig am jeweiligen Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers ein aufschiebend bedingtes schuldrechtliches Ankaufsrecht" ein.

Das Ankaufsrecht soll in folgenden Fällen und mit folgendem Inhalt gelten:

a) Für den ersten Verkaufsfall, gleichgültig wer Eigentümer des betreffenden Miteigentumsanteils ist.

Hier handelt es sich insoweit um ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, für dessen Inhalt die gesetzlichen Bestimmungen über das schuldrechtliche Vorkaufsrecht und das dingliche Vorkaufsrecht entsprechend gelten.