I.
Die beiden Beteiligten sind als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch als Eigentümer mehrerer Grundstücke eingetragen.
Am 28.1.2002 räumten sich die beiden Beteiligten "wechselseitig am jeweiligen Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers ein aufschiebend bedingtes schuldrechtliches Ankaufsrecht" ein.
Das Ankaufsrecht soll in folgenden Fällen und mit folgendem Inhalt gelten:
a) Für den ersten Verkaufsfall, gleichgültig wer Eigentümer des betreffenden Miteigentumsanteils ist.
Hier handelt es sich insoweit um ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, für dessen Inhalt die gesetzlichen Bestimmungen über das schuldrechtliche Vorkaufsrecht und das dingliche Vorkaufsrecht entsprechend gelten.
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