Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29. Februar 2008 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. Februar 2008 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen. eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 6.263.861,04 EUR
I.
Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses.
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