OLG Celle - Beschluss vom 17.09.2008
4 W 53/08
Normen:
InsO § 68; InsO § 71; InsO § 149 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 360
ZIP 2009, 933
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 239/07
LG Hannover, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 239/07

Zumutbarkeit der Kostenaufbringung bei der Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs durch den Insolvenzverwalter

OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 4 W 53/08

DRsp Nr. 2009/24755

Zumutbarkeit der Kostenaufbringung bei der Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs durch den Insolvenzverwalter

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit i.S.v. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs nach § 71 InsO sind nur die Anspruchsberechtigten, also die absonderungsberechtigten Gläubiger und die Insolvenzgläubiger zu berücksichtigen. Eine Beteiligung der Massegläubiger an den Verfahrenskosten kommt mangels Aktivlegitimation für den Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, so dass Masseverbindlichkeiten und Masse bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29. Februar 2008 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. Februar 2008 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen. eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert: 6.263.861,04 EUR

Normenkette:

InsO § 68; InsO § 71; InsO § 149 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses.