KG - Beschluss vom 28.07.2008
2 U 50/08
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2009, 31
NJW-RR 2009, 484
NZI 2008, 748
ZIP 2009, 832
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 118/07

Zumutbarkeit der Prozesskostenaufbringung und Berechnung der Prozesskosten im Insolvenzverfahren

KG, Beschluss vom 28.07.2008 - Aktenzeichen 2 U 50/08

DRsp Nr. 2008/21282

Zumutbarkeit der Prozesskostenaufbringung und Berechnung der Prozesskosten im Insolvenzverfahren

»1. Maßgebend für die Zumutbarkeit der Prozesskostenaufbringung durch die Insolvenzgläubiger im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist das Verhältnis zwischen dem Ertrag aller am Prozess kostenmäßig zu beteiligenden Insolvenzgläubiger aus der Realisierung der Klageforderung und den Prozesskosten. 2. a) Bei der Errechnung des Ertrages ist zunächst die Höhe der Klageforderung, einschließlich etwaiger Nebenforderungen, festzustellen. Hiervon ist im Falle zweifelhafter Leistungsfähigkeit des Beklagten ein Abschlag in angemessener Höhe vorzunehmen. Von dem so errechneten Betrag ist derjenige Betrag abzuziehen, der erforderlich ist, um eine etwaige Unterdeckung der Masse zur Befriedigung der Massegläubiger und zur Aufbringung der Kosten des Insolvenzverfahrens auszugleichen. Ferner ist derjenige Anteil abzuziehen, der auf die Kleingläubiger, die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners, die Träger der Sozialverwaltung und die Bundesanstalt bzw. -agentur für Arbeit entfällt.