OLG Koblenz - Beschluss vom 21.06.2004
10 U 945/03
Normen:
AVB Warenkredit 1984 § 1 ; AVB Warenkredit 1984 § 9 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 17 Abs. 2 Satz 2 ; KO § 102 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 207
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen O 18/03

Zur Frage der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. der Warenkreditversicherung nach den AVB Warenkredit 1984

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2004 - Aktenzeichen 10 U 945/03

DRsp Nr. 2005/525

Zur Frage der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. der Warenkreditversicherung nach den AVB Warenkredit 1984

»In der Warenkreditversicherung nach den AVB Warenkredit 1984 bedarf es für den Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit bei Auslandssachverhalten keiner ergänzenden Vertragsauslegung zu § 9 AVB Warenkredit 1984, wenn für diese eine Zusatzklausel vereinbart ist, nach der Zahlungsunfähigkeitauch dann vorliegt, "wenn infolge nachgewiesener ungünstiger Umstände eine Bezahlung aussichtslos erscheint, weil eine Zwangsvollstreckung, ein Konkursantrag oder eine andere gegen den Kunden gerichtete Maßnahme des Versicherungsnehmers keinen Erfolg verspricht" (Abgrenzung zu BGH, VersR 2002 S. 845). Für die betreffenden Fälle ist wie bei § 9 AVB Warenkredit 1984 der Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit damit abschließend definiert.«

Normenkette:

AVB Warenkredit 1984 § 1 ; AVB Warenkredit 1984 § 9 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 17 Abs. 2 Satz 2 ; KO § 102 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 3. Mai 2004 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.