OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2008
I-3 VA 4 07
Normen:
GVG §§ 23 ff. ; InsO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2008, 614
OLGReport-Düsseldorf 2008, 810
Rpfleger 2008, 663
ZIP 2008, 2129
ZInsO 2008, 1083
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3176 E - 3/07

Zur Zuständigkeit für Anträge auf Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter - Festlegung geeigneter Auswahlkriterien

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2008 - Aktenzeichen I-3 VA 4 07

DRsp Nr. 2008/17850

Zur Zuständigkeit für Anträge auf Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter - Festlegung geeigneter Auswahlkriterien

1. Der Präsident des Amtsgerichts, der das Gesuch des Antragstellers, ihn in die beim Amtsgericht geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufzunehmen, hilfsweise das hierauf gerichtete Gesuch ermessensfehlerfrei zu bescheiden, zurückgewiesen hat, ist - unabhängig von der Frage seiner materiellen Berechtigung und Verpflichtung (Zuständigkeit) - verfahrensmäßig deshalb als richtiger Antragsgegner anzusehen, weil er als beteiligtenfähige Behörde in Anspruch genommen worden ist. 2. Materiell richtiger Antragsgegner und demnach entscheidungszuständig für den Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter in Nordrhein-Westfalen sind der oder die Insolvenzrichter (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 2008, 722; ZIP 2008, 1189 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 27. Oktober 2006 3 Va 5/06 und 9/06, NJW-RR 2007, 630). 3. Als Entscheidungsträger ist der Insolvenzrichter des Amtsgerichts verpflichtet, sachgerechte Kriterien für ein Vorauswahlverfahren zu bestimmen, danach eine Vorauswahlliste für mögliche Insolvenzverwalter anzulegen und ggf. aufgrund der entwickelten Kriterien den Antragsteller, dessen Begehren dies als Minus umfasst, zu bescheiden.