BGH - Beschluß vom 20.01.2005
IX ZR 112/03
Normen:
InsO § 133 ; ZPO § 552a ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 20.03.2003

Zurückweisung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes und Erfolgsaussicht

BGH, Beschluß vom 20.01.2005 - Aktenzeichen IX ZR 112/03

DRsp Nr. 2005/1626

Zurückweisung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes und Erfolgsaussicht

Die Zurückweisung der Revision durch einstimmigen Beschluss gem. § 552a ZPO kommt auch in Betracht, wenn die Zulassungsgründe aufgrund von zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht mehr gegeben sind.

Normenkette:

InsO § 133 ; ZPO § 552a ;

Gründe:

1. Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluß zurück, wenn es davon überzeugt ist, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich hier.

a) Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassungsgründe sind aufgrund der Senatsentscheidungen vom 17. Juli 2003 (IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799), vom 27. Mai 2003 (IX ZR 169/02, ZIP 2003, 1506) und vom 28. September 2004 (IX ZR 155/03, ZIP 2004, 2194) nicht (mehr) gegeben: