1. Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluß zurück, wenn es davon überzeugt ist, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
So verhält es sich hier.
a) Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsgründe sind aufgrund der Senatsentscheidungen vom 17. Juli 2003 (IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799), vom 27. Mai 2003 (IX ZR 169/02, ZIP 2003, 1506) und vom 28. September 2004 (IX ZR 155/03, ZIP 2004, 2194) nicht (mehr) gegeben:
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