BayObLG - Beschluss vom 28.05.2002
1Z AR 49/02
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 180 Abs. 1 Satz 2, 3 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 406
JurBüro 2002, 599
KTS 2002, 726
ZInsO 2002, 727
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3626/02

Zuständiges Gericht bei Streitgenossenschaft - ausschließlicher Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

BayObLG, Beschluss vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 49/02

DRsp Nr. 2002/11189

Zuständiges Gericht bei Streitgenossenschaft - ausschließlicher Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

»Bestimmung eines gemeinschaftlich zuständigen Gerichts, wenn einer der beklagten Streitgenossen Insolvenzverwalter ist, für den von Gesetzes wegen ein ausschließlicher Gerichtsstand bei einem anderen Gericht begründet ist.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 180 Abs. 1 Satz 2, 3 ;

Gründe:

I.

Die Kläger haben gegen die Beklagten als Streitgenossen vor dem Landgericht München I Klage auf Schadensersatz und Feststellung erhoben. Die Kläger gehören zu den ca. 1500 Aktionären der A-AG, die in der Zeit von 1995 bis 1999 Kapital bei der AG angelegt und Aktienzertifikate zu unterschiedlichen Beträgen erworben haben. Die AG wurde am 3.11.1995 mit Sitz im Bezirk des Landgerichts München I gegründet und dort zum Handelsregister angemeldet. Am 23.4.1999 wurde der Sitz der Gesellschaft nach Thüringen verlegt. Unter dem 11.7.2000 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte zu 1 bestimmt.