Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Beschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 07.03.2003 (Aktenzeichen: 41 F 392/02) wegen eines Unterhaltsrückstandes für die Monate März bis September 2003 in Höhe von insgesamt 8.466,00 Euro sowie laufenden Unterhalt ab Oktober 2003 in Höhe von monatlich 1.274,00 Euro. Am 09.09.2003 erwirkte sie beim Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch welchen die dem Schuldner gegenüber der Drittschuldnerin zustehenden
Ansprüche aus Arbeitseinkommen sowie auf Vergütungen und Verdienstleistungen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden, wobei gleichzeitig ein dem Schuldner pfandfrei zu belassender Betrag von monatlich 840,00 Euro bestimmt wurde.
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