§ 11 AFWoG
Stand: 05.09.2006
zuletzt geändert durch:
Föderalismusreform-Begleitgesetz, BGBl. I S. 2098

§ 11 AFWoG Zuständige Stelle

§ 11 Zuständige Stelle

AFWoG ( Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen )

1Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist. 2In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschussgeber eine andere Stelle bestimmt. 3Soweit das Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr.