1. Allgemeines

Autor: Emmert

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§ 555b BGB enthält einen abschließenden Katalog von Legaldefinitionen der zulässigen Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere der energetischen Modernisierung, § 555b Nr. 1 BGB.

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Der Vermieter kann Art und Umfang der Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich frei bestimmen. Er ist allerdings nicht berechtigt, sogenannte Luxusmodernisierungen durchzuführen. Hieran hat sich auch durch die Neuregelung nichts geändert. Maßstab bei der Abgrenzung zwischen normaler und Luxusmodernisierung ist der Standard, der bei zwei Dritteln aller vergleichbaren Gebäude in der Region üblich ist.1)

Bei darüber hinausgehenden Maßnahmen ist zu überlegen, ob ein durchschnittlicher wirtschaftlich denkender Hauseigentümer eine solche Investition in einem von ihm selbst bewohnten Gebäude tätigen würde. Hierzu gehört z.B. der Austausch von intakten Wasserleitungen aus Kupfer durch Edelstahlleitungen.2) Keine Luxusmodernisierung sind etwa der Anbau eines Aufzugs/Fahrstuhls an ein mehrstöckiges Wohnhaus3) oder der Anbau eines Balkons,4) selbst wenn es in der Wohnung bereits einen Balkon gibt.5)

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