1. Vorbehaltlose Zusage der Rückzahlung

Autor: Emmert

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Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückgewähranspruch weder aufrechnen noch Zurückbehaltungsrechte geltend machen noch einen Einbehalt für noch nicht abgerechnete Betriebskosten vornehmen, wenn er die Rückzahlung der Mietsicherheit vorbehaltlos zugesagt hat.1)

Ist die Sicherheit zurückgegeben worden, ohne jeglichen Vorbehalt zu erklären, so ist streitig, ob der Vermieter hierdurch auf Ersatzansprüche wegen erkennbarer Mängel oder Beschädigungen oder auf andere Forderungen aus dem Mietverhältnis verzichtet mit der Folge, dass er sie auch außerhalb einer Aufrechnung nicht mehr geltend machen kann.2)