4. Aufrechnung mit verjährten Gegenforderungen

Autor: Emmert

153

Auch wenn Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache bereits eingetreten ist, so kann er mit ihnen dennoch gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Barkaution aufrechnen, auch wenn er nicht binnen sechs Monaten seit Beendigung des Mietvertrags abgerechnet hat, § 215 BGB.10)

Hier sind jedoch wichtige Einschränkungen zu beachten:

- Es kann nicht mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die bereits bei Rückgabe der Mietsache verjährt waren. Dies folgt aus § 390 BGB, wonach mit einer Forderung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden kann. Die Aufrechnungslage tritt erst mit Rückgabe der Mietsicherheit ein; zuvor hat der Mieter lediglich einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr,11)

und eine Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte Ansprüche ist unzulässig.12) Erst mit Bedingungseintritt entsteht die Aufrechnungslage, und zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Forderungen scheiden für die Aufrechnung aus (§ 215 BGB).13)