2. Anwendungsbereich

Autor: Emmert

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Die Grundsätze der Verwirkung gelten sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht, es sei denn, es stehen überwiegende öffentliche Interessen entgegen.3)

Der Verwirkung unterliegen grundsätzlich alle subjektiven Rechte.4)

Praxistipp:

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Dies gilt auch dann, wenn sie rechtskräftig festgestellt wurden,5)

wie z.B. ein titulierter Räumungsanspruch.6)

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Nicht unumstritten ist, ob das Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch, z.B. das Klagerecht bei Leistungsansprüchen, verwirkt werden kann. Dies wird auch vom BGH nicht einheitlich gesehen. Einerseits wird die Unverwirkbarkeit der prozessrechtlichen Klagebefugnis bejaht.7)

Andererseits geht der BGH davon aus, dass z.B. das sich aus § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ergebende Klagerecht durchaus verwirkt werden kann.8)

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Nicht der Verwirkung unterliegen weiterhin dingliche Rechte und Mitgliedschaftsrechte, wohl aber die aus ihnen entstandenen Ansprüche.9)