2. Mitgebrauch von Gemeinschaftseinrichtungen und -flächen

Autor: Emmert

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Die Überlassungspflicht des Vermieters beschränkt sich nicht auf die gemieteten Räume. Der Mieter hat ein Recht zur Mitbenutzung derjenigen Teile des Gebäudes und Grundstücks, die zum ungestörten Mietgebrauch erforderlich sind, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt sind.6)

Durch Auslegung ist zu bestimmen, ob dem Mieter an den Einrichtungen ein Gebrauchsrecht eingeräumt worden oder ob ihm der (Mit-)Gebrauch nur gestattet ist und durch den Vermieter widerrufen werden kann.

Auch ohne Erwähnung im Mietvertrag gelten Treppenhaus, Flure, Balkone und Terrassen, Böden, Speicher und Keller, Spielplätze und Sandkästen, Heizungskeller, Waschküchen und auch Hof- und Außenanlagen als mitvermietet,7)

Trockenräume nur bei besonderer Vereinbarung oder entsprechender Verkehrssitte.8) Ein Garten ist ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nur bei Einfamilienhäusern mitvermietet.9)

Praxistipp: