2. Voraussetzungen der Duldungspflicht

Autor: Emmert

96

Der Mieter hat Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b BGB zu dulden, wenn

- tatsächlich eine Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 555b BGB vorliegt,

- die Maßnahme ordnungsgemäß nach § 555c Abs. 1, 2 BGB angekündigt wurde oder gem. § 555c Abs. 4 BGB nicht angekündigt werden musste (s.a. § 19 Rdn. 43 ff.) und

- die Duldungspflicht nicht nach § 555d Abs. 2 BGB ausnahmsweise entfällt, weil die Modernisierungsmaßnahme eine besondere Härte darstellt, und

- der Mieter dem Vermieter gem. § 555d Abs. 3 BGB innerhalb eines Monats ab Zugang einer den Anforderungen des § 555c BGB entsprechenden Modernisierungsankündigung die Härtegründe in Textform mitgeteilt hat oder

- der Vermieter gegen seine Hinweisobliegenheit nach § 555c Abs. 2 BGB verstoßen hat und der Mieter die Härtegründe entsprechend § 555d Abs. 4 Satz 2 BGB bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt hat oder

- unverschuldet an der rechtzeitigen Mitteilung gehindert wurde und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitgeteilt hat und

- das Mietverhältnis nicht unter Inanspruchnahme seines Sonderkündigungsrechts nach § 555e BGB gekündigt hat.

97

Hinsichtlich der ersten beiden Voraussetzungen kann auf die Ausführungen unter § 19 Rdn. 4  ff. und § 19 Rdn. 49  ff. verwiesen werden.