Autor: Emmert |
Der Mieter hat Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b BGB zu dulden, wenn
- tatsächlich eine Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 555b BGB vorliegt, | |
- die Maßnahme ordnungsgemäß nach § 555c Abs. 1, 2 BGB angekündigt wurde oder gem. § 555c Abs. 4 BGB nicht angekündigt werden musste (s.a. § 19 Rdn. 43 ff.) und | |
- die Duldungspflicht nicht nach § 555d Abs. 2 BGB ausnahmsweise entfällt, weil die Modernisierungsmaßnahme eine besondere Härte darstellt, und | |
- der Mieter dem Vermieter gem. § 555d Abs. 3 BGB innerhalb eines Monats ab Zugang einer den Anforderungen des § 555c BGB entsprechenden Modernisierungsankündigung die Härtegründe in Textform mitgeteilt hat oder | |
- der Vermieter gegen seine Hinweisobliegenheit nach § 555c Abs. 2 BGB verstoßen hat und der Mieter die Härtegründe entsprechend § 555d Abs. 4 Satz 2 BGB bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt hat oder | |
- unverschuldet an der rechtzeitigen Mitteilung gehindert wurde und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitgeteilt hat und | |
- das Mietverhältnis nicht unter Inanspruchnahme seines Sonderkündigungsrechts nach § 555e BGB gekündigt hat. |
Hinsichtlich der ersten beiden Voraussetzungen kann auf die Ausführungen unter § 19 Rdn. 4 ff. und § 19 Rdn. 49 ff. verwiesen werden.
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