Autor: Emmert |
Der Vermieter hat dem Mieter die Maßnahme in Textform mitzuteilen. Der Begriff "Textform" ergibt sich aus § 126b BGB. Hiernach muss die Erklärung einem anderen gegenüber so abgegeben werden, dass sie in Schriftzeichen lesbar, die Person des Erklärenden angegeben und der Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise erkennbar gemacht ist.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|