b) Frist

Autor: Emmert

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Die Mitteilung hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Baubeginn zu erfolgen. Eine frühere Mitteilung ist grundsätzlich unschädlich und wirksam, unterliegt aber denselben formalen und inhaltlichen Anforderungen.3)

Praxistipp:

Der Auffassung, wonach zwischen der Ankündigung und der durchzuführenden Maßnahme aus Mieterschutzerwägungen4)

immer noch ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss, andernfalls die Ankündigung unwirksam ist, hat der BGH eine Absage erteilt.5) Hiernach ist eine Modernisie\rungs\ankündigung in zeitlicher Hinsicht dann zulässig, wenn die Planungen so weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten werden können. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Modernisierungsankündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Modernisierungsmaßnahmen im Sinne einer Höchstfrist oder eines fortgeschrittenen Planungsstands bedarf es hingegen nicht, weshalb auch ein im konkreten Fall elf Monate betragender Zeitraum zwischen Ankündigung und Beginn der Maßnahme nicht zu beanstanden war.6)