c) Inhalt

Autor: Emmert

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Die inhaltlichen Anforderungen an die Modernisierungsankündigung ergeben sich aus § 555c Abs. 1 Nr. 1-3, Abs. 2 BGB sowie für den Fall, dass der Vermieter bei der nachfolgenden Modernisierungsmieterhöhung von dem vereinfachten Verfahren nach § 559c BGB Gebrauch machen will, aus § 559c Abs. 5 BGB. Der Vermieter hat in der Modernisierungsankündigung dem Mieter alle konkreten Angaben zu machen, die für die Beurteilung als Modernisierungsmaßnahme und als Grundlage für die vorzunehmende Interessenabwägung notwendig sind. Je nach Einzelmaßnahme obliegt dem Vermieter insoweit die Angabe von Details, etwa auch, ob und warum es sich dabei um eine Verbesserung der Mietsache bzw. um eine Energieeinsparungsmaßnahme handelt.12)

Bezüglich der Modernisierungsmaßnahme sind demnach mitzuteilen:

aa) Art und voraussichtlicher Umfang, § 555c Abs. 1 Nr. 1 BGB

aaa) Allgemeines

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§ 555c Abs. 1 Nr. 1 BGB enthält zur früheren Rechtslage insoweit eine Neuerung, als nunmehr gesetzlich festgeschrieben ist, dass Art und voraussichtlicher Umfang der Modernisierungsmaßnahme lediglich in wesentlichen Zügen mitgeteilt werden müssen. Mit dieser Formulierung wird klargestellt, dass an den Inhalt der Modernisierungsankündigung insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahme keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen.13)