3. Beurkundung des wesentlichen Vertragsinhalts

Autoren: Griebel/Wiek

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Der wesentliche Vertragsinhalt muss dokumentiert sein. Das bedeutet, dass alle wesentlichen Absprachen im Vertragstext enthalten sein müssen.17)

Erforderlich sind deshalb mindestens folgende Angaben:

- genaue Bezeichnung des Mietobjekts (mindestens präzise Angaben zur Örtlichkeit sowie zur Lage des Objekts und eventuell mitvermieteter Nebenräume im Gebäude, ergänzt um die jeweilige Circa-Angabe der erfassten Flächen18)

und die Anzahl der vermieteten Räume), sofern es nicht ausnahmsweise aufgrund der örtlichen Verhältnisse eindeutig bestimmt ist.19) Die Vermietung vom Reißbrett verlangt eine besonders genaue Beschreibung des Mietgegenstands, da die tatsächliche Ausgestaltung der Räume in diesem Fall bei der Auslegung des Mietvertrags nicht herangezogen werden kann,

- individualisierte Vertragspartner,

- Vertragsdauer,

- Höhe der Miete,

- von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Fälligkeit der Miete.20)