4. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Autor: Emmert

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Zu dieser Fallgruppe gehört insbesondere der Fall,37)

dass der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt hat (§§ 558b Abs. 1, 557 Abs. 1 BGB), dem unerkannt eine überhöhte Wohnungsgröße zugrunde liegt.38) Hier stellt sich die Frage, ob und wie die Mietabänderungsvereinbarung an die tatsächliche Wohnungsgröße anzupassen ist.

Zu unterscheiden sind die Fälle, in denen eine unzutreffende Flächenangabe bereits im Mietvertrag enthalten ist, die unverändert in einem Mieterhöhungsverlangen verwendet wird, und die andere Fallgruppe, dass im Mietvertrag eine bestimmte Wohnfläche nicht aufgeführt ist und die falsche Wohnungsgröße erstmals in dem Erhöhungsverlangen verwendet wird. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats39)

ist eine nachteilige Flächenabweichung von mehr als 10 % ein erheblicher Mangel, der zu einer entsprechenden Minderung der Miete führt (vgl. § 21 Rdn. 71  ff.). In diesem Fall wird die Miete, wenn der Mieterhöhungsvereinbarung die überhöhte Wohnungsgröße aus dem Mietvertrag zugrunde liegt, quadratmetergenau an die tatsächliche Wohnfläche angepasst.

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