Autor: Emmert |
Ebenfalls durch das Mietrechtsanpassungsgesetz1) zum 01.01.2019 neu eingeführt wurde § 6 WiStG, der das sogenannte "Herausmodernisieren" des Mieters als Ordnungswidrigkeit einstuft und mit einem Bußgeld i.H.v. bis zu 100.000 € belegt. Der Qualifizierung als Ordnungswidrigkeit liegt die Überlegung zugrunde, dass allein zivilrechtliche Instrumente nicht ausreichen, um den Mieter vor Verdrängung zu schützen und die Gentrifizierung einzudämmen.2)
§ 6 WiStG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.3) Neben dem Schutz des Wohnungsmarkts und der gemischten Zusammensetzung von Wohnquartieren dient er dem Schutz des einzelnen Mieters vor Verdrängung aus seinem angestammten Wohnumfeld.4)
1) | MietAnpG vom 18.12.2018, BGBl I, 2648. |
2) | Begr. RegE, BT-Drucks. 19/4672, S. 36. |
3) | Begr. RegE, aaO. |
4) | Begr. RegE, aaO. |
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